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Artikel IX Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1974

Artikel IX

(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)

Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an eine andere Vertragspartei des Übereinkommens oder an einen dritten Staat sind die in Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens erwähnten Unterlagen beizufügen, die dem um Zustimmung ersuchenden Staat übermittelt worden sind.

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