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Artikel XII Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1974

Artikel XII

(Zu Artikel 19 des Übereinkommens)

(1) Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens wird auch beim Vollzug einer vorbeugenden (sicherenden) Maßnahme angewendet.

(2) Um die zeitweilige (vorübergehende) Übergabe im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 des Übereinkommens kann zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen ersucht werden. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen. Der Übergabe wird nicht zugestimmt, wenn durch sie eine gerichtliche Verfolgung im ersuchten Staat erheblich verzögert oder erschwert wird. Nach Durchführung der Prozeßhandlungen im ersuchenden Staat oder auf Verlangen des ersuchten Staates wird die übergebene Person (der Verfolgte) zurückgegeben.

(3) Im Falle der zeitweiligen (vorübergehenden) Übergabe wird die übergebene Person (der Verfolgte) im ersuchenden Staat für die Dauer ihres (seines) Aufenthalts in Haft gehalten. Diese Haft wird im ersuchten Staat angerechnet.

(4) Die durch eine zeitweilige (vorübergehende) Übergabe im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstandenen Kosten werden nicht erstattet.

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