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Artikel X Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1974

Artikel X

(Zu Artikel 16 des Übereinkommens)

(1) Ersuchen um vorläufige Verhaftung können gestellt werden

(2) Die Angabe der strafbaren Handlung im Ersuchen hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu umfassen.

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