Artikel X
(Zu Artikel 16 des Übereinkommens)
(1) Ersuchen um vorläufige Verhaftung können gestellt werden
- auf österreichischer Seite durch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften sowie den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Inneres,
- auf schweizerischer Seite durch die Gerichte, die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie die Eidgenössische Polizeiabteilung.
(2) Die Angabe der strafbaren Handlung im Ersuchen hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu umfassen.
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