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Artikel IV Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1951

Artikel IV

Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr

Abschnitt 11

Jede Spezialorganisation genießt auf dem Gebiete jedes Staates, der in bezug auf diese Organisation Vertragspartner dieses Übereinkommens ist, für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine nicht weniger vorteilhafte Behandlung als wie sie von der Regierung eines solchen Staates jeder anderen Regierung, einschließlich deren diplomatischen Missionen, hinsichtlich des Vorzugsrechtes der Tarife und Gebühren für Briefpost, Kabel, Telegramme, Radiogramme, Telephotographien, Telephonverbindungen und anderer Arten der Nachrichtenübertragung sowie in bezug auf die Pressetarife für die Mitteilungen an die Presse und an den Rundfunk gewährt werden.

Abschnitt 12

Die amtlichen Briefe und die anderen amtlichen Mitteilungen der Spezialorganisationen können nicht zensuriert werden.

Die Spezialorganisationen haben das Recht, Codes zu benutzen sowie ihre Briefe durch Kuriere oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) abzusenden oder zu empfangen, die dieselben Immunitäten und Vorrechte genießen wie die diplomatischen Kuriere und Kuriersäcke (Valisen).

Nichts in diesem Abschnitt soll so ausgelegt werden, daß die Annahme geeigneter Sicherheitsmaßnahmen, die zwischen einem Vertragspartner dieses Übereinkommens und einer Spezialorganisation festgelegt werden, ausgeschlossen wird.

Schlagworte

Meistbegünstigungsklausel

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

NOR12003824

alte Dokumentnummer

N1195016084S

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