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Artikel III Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1951

Artikel III

Eigentum, Kapitalien und Vermögenswerte

Abschnitt 4

Die Spezialorganisationen, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, daß sie in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet haben.

Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.

Abschnitt 5

Die Räumlichkeiten der Spezialorganisationen sind unverletzlich. Ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind geschützt vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden.

Abschnitt 6

Die Archive der Spezialorganisationen sowie im allgemeinen alle ihnen gehörigen oder in ihren Händen befindliche Schriftstücke sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Abschnitt 7

Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher Art behindert zu sein, können die Spezialorganisationen

  1. a) Kapitalien, Gold oder Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Guthaben in allen Währungen unterhalten;
  2. b) Überweisungen ihrer Kapitalien, ihres Goldes oder ihrer Zahlungsmittel von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes vornehmen und alle in ihrem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede beliebige Währung umwandeln.

Abschnitt 8

Bei der Ausübung der ihr gemäß Abschnitt 7 zustehenden Rechte berücksichtigt jede Spezialorganisation alle Vorstellungen, die von der Regierung eines Vertragspartners dieses Übereinkommens erhoben werden, insoweit sie glaubt, ihnen ohne Nachteil für die Belange der Organisation Folge geben zu können.

Abschnitt 9

Die Spezialorganisationen, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind

  1. a) befreit von allen direkten Steuern. Es besteht jedoch Einverständnis, daß die Spezialorganisationen keine Befreiung von Steuern verlangen werden, die in Wirklichkeit nicht mehr sind als Abgaben für öffentliche Dienstleistungen;
  2. b) befreit von Zollgebühren sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von den Spezialorganisationen für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die auf diese Weise zollfrei eingeführten Güter auf dem Gebiete des Einfuhrlandes nicht verkauft werden, es sei denn, zu den mit der Regierung dieses Landes vereinbarten Bedingungen;
  3. c) befreit von Zollgebühren und Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.

Abschnitt 10

Die Spezialorganisationen werden im allgemeinen keine Befreiung von den im Kaufpreis von beweglichen und unbeweglichen Gütern inbegriffenen Verbrauchs- und Umsatzsteuern beanspruchen. Wenn jedoch die Spezialorganisationen für ihren amtlichen Gebrauch größere Ankäufe von Gütern vornehmen, in deren Preis derartige Steuern und Abgaben inbegriffen sind, so werden die Vertragspartner dieses Übereinkommens, wann immer möglich, geeignete Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erlassung oder Rückerstattung des Betrages dieser Steuern und Abgaben treffen.

Schlagworte

Büroraum, Untersuchung, Vollzugsbehörde, Verwaltungsbehörde,

Gerichtsbehörde, Stundung, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung,

Ausfuhrbeschränkung, Verbrauchssteuer, Exekution, Zwangsverwaltung,

Zwangsverpachtung, Zwangsversteigerung, Taschenpfändung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

NOR12003823

alte Dokumentnummer

N1195016083S

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