Artikel II
Rechtspersönlichkeit
Abschnitt 3
Die Spezialorganisationen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie haben die Fähigkeit:
- a) Verträge zu schließen.
- b) Unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen.
- c) Gerichtliche Verfahren einzuleiten.
Schlagworte
Prozeßführung, Klagerecht
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000234
Dokumentnummer
NOR12003822
alte Dokumentnummer
N1195016082S
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