Artikel IV
Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr
Abschnitt 11
Jede Spezialorganisation genießt auf dem Gebiete jedes Staates, der in bezug auf diese Organisation Vertragspartner dieses Übereinkommens ist, für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine nicht weniger vorteilhafte Behandlung als wie sie von der Regierung eines solchen Staates jeder anderen Regierung, einschließlich deren diplomatischen Missionen, hinsichtlich des Vorzugsrechtes der Tarife und Gebühren für Briefpost, Kabel, Telegramme, Radiogramme, Telephotographien, Telephonverbindungen und anderer Arten der Nachrichtenübertragung sowie in bezug auf die Pressetarife für die Mitteilungen an die Presse und an den Rundfunk gewährt werden.
Abschnitt 12
Die amtlichen Briefe und die anderen amtlichen Mitteilungen der Spezialorganisationen können nicht zensuriert werden.
Die Spezialorganisationen haben das Recht, Codes zu benutzen sowie ihre Briefe durch Kuriere oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) abzusenden oder zu empfangen, die dieselben Immunitäten und Vorrechte genießen wie die diplomatischen Kuriere und Kuriersäcke (Valisen).
Nichts in diesem Abschnitt soll so ausgelegt werden, daß die Annahme geeigneter Sicherheitsmaßnahmen, die zwischen einem Vertragspartner dieses Übereinkommens und einer Spezialorganisation festgelegt werden, ausgeschlossen wird.
Schlagworte
Meistbegünstigungsklausel
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000234
Dokumentnummer
NOR12003824
alte Dokumentnummer
N1195016084S
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