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Artikel V Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1951

Artikel V

Vertreter der Mitglieder

Abschnitt 13

Die Vertreter der Mitglieder bei den von einer Spezialorganisation einberufenen Konferenzen genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzorte die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  1. a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks und, in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen, Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit;
  2. b) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Urkunden;
  3. c) das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke oder Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;
  4. d) in den Staaten, die sie bei Ausübung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen, Befreiung für sich selbst und für ihre Ehegatten von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und von nationalen Dienstverpflichtungen;
  5. e) die gleichen Erleichterungen in bezug auf Währungs- oder Geldwechselbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;
  6. f) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Vertretungen von entsprechendem Rang gewährt werden.

Abschnitt 14

Um den Vertretern der Mitglieder der Spezialorganisationen auf den von ihnen einberufenen Konferenzen volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Pflichten gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn die betreffenden Personen nicht weiter mit der Durchführung solcher Aufgaben betraut sind.

Abschnitt 15

Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während welcher die Vertreter der Mitglieder der Spezialorganisationen auf den von ihnen einberufenen Konferenzen in einem Mitgliedstaat zur Ausübung ihrer Aufgaben anwesend sind, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.

Abschnitt 16

Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten in Verbindung mit den Spezialorganisationen zu sichern. Infolgedessen hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seiner Vertreter in jedem Falle aufzuheben, in dem nach der Meinung des Mitgliedes die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Abschnitt 17

Die Bestimmungen der Abschnitte 13, 14 und 15 sind nicht anwendbar in bezug auf die Behörden eines Staates, dessen Staatsangehöriger die Person ist oder dessen Vertreter er ist oder war.

Schlagworte

Währungsbeschränkungen, Auftrag

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

NOR12003825

alte Dokumentnummer

N1195016085S

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