Artikel VI
Beamte
Abschnitt 18
Jede Spezialorganisation bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels VIII Anwendung finden. Sie teilt sie den Regierungen aller Staaten, die Vertragspartner dieses Übereinkommens in bezug auf die betreffende Organisation sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit. Die Namen der in diesen Kategorien enthaltenen Beamten werden von Zeit zu Zeit den oben erwähnten Regierungen bekanntgeben werden.
Abschnitt 19
Beamte der Spezialorganisationen:
- a) sind geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen, die von ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft gesetzt werden;
- b) genießen dieselben Steuerbefreiungen in bezug auf die ihnen von den Spezialorganisationen bezahlten Gehälter und Einkünfte, und zwar unter denselben Bedingungen, wie sie die Beamten der Vereinten Nationen genießen;
- c) sind zusammen mit ihren Gatten und den von ihnen abhängigen Verwandten frei von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung;
- d) erhalten in bezug auf Erleichterungen für den Geldwechsel dieselben Privilegien, wie sie den Beamten diplomatischer Vertretungen von entsprechendem Rang gewährt werden;
- e) genießen, zusammen mit ihren Gatten und den von ihnen abhängigen Verwandten, in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie die Beamten diplomatischer Vertretungen von entsprechendem Rang;
- f) haben das Recht, bei ihrem ersten Dienstantritt im betreffenden Land ihre Wohnungseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände zollfrei einzuführen.
Abschnitt 20
Die Beamten der Spezialorganisationen sind von den Verpflichtungen zum nationalen Dienst befreit. Im Verhältnis zu den Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, wird jedoch eine solche Befreiung auf die Beamten der Spezialorganisationen beschränkt, deren Namen wegen ihrer Aufgaben in eine Liste aufgenommen wurden, die vom obersten Exekutivorgan der Spezialorganisation zusammengestellt und vom betreffenden Staat gebilligt wurde.
Für den Fall, daß andere Beamte der Spezialorganisationen zum nationalen Dienst einberufen werden sollten, wird der betreffende Staat über Ersuchen der betreffenden Spezialorganisation solche zeitliche Aufschübe bei der Einberufung solcher Beamten gewähren, die notwendig sind, um eine Unterbrechung der wesentlichen Arbeit zu vermeiden.
Abschnitt 21
Außer den in den Abschnitten 19 und 20 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden dem obersten Exekutivorgan jeder Spezialorganisation einschließlich jedem Beamten, der während dessen dienstlichen Abwesenheit in seinem Namen tätig ist, in bezug auf sich selbst, seine Gattin und seine minderjährigen Kinder diejenigen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die diplomatischen Gesandten gemäß Völkerrecht gewährt werden.
Abschnitt 22
Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten nur im Interesse der Spezialorganisationen und nicht zum persönlichen Vorteil der Einzelnen selbst gewährt. Jede Spezialorganisation hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Beamten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde, und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen der Spezialorganisationen verzichtet werden kann.
Abschnitt 23
Jede Spezialorganisation arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um die angemessene Handhabung der Rechtsprechung zu erleichtern, die Beobachtung der Polizeivorschriften zu sichern und jeden Mißbrauch im Zusammenhange mit den in diesem Artikel erwähnten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Schlagworte
Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000234
Dokumentnummer
NOR12003826
alte Dokumentnummer
N1195016086S
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