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ARTIKEL III Erforschung und Nutzung des Weltraumes einschließlich des Mondes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1968

ARTIKEL III

Die Vertragsstaaten führen ihre Tätigkeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht einschließlich der Satzung der Vereinten Nationen, im Interesse der Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit sowie der Förderung internationaler Zusammenarbeit und internationalen Verstehens durch.

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