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ARTIKEL IV Erforschung und Nutzung des Weltraumes einschließlich des Mondes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1968

ARTIKEL IV

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Objekte, die Kernwaffen oder sonstige Massenvernichtungswaffen tragen, nicht in eine Umlaufbahn um die Erde zu bringen, derartige Waffen nicht auf Himmelskörpern zu installieren und solche Waffen nicht auf irgendeine andere Weise im Weltraum zu stationieren.

Der Mond und alle anderen Himmelskörper sind von allen Vertragsstaaten ausschließlich zu friedlichen Zwecken zu nutzen. Die Errichtung von militärischen Stützpunkten, Anlagen und Befestigungen, die Erprobung jeder Art von Waffen sowie die Abhaltung militärischer Manöver auf Himmelskörpern ist verboten. Die Verwendung von militärischem Personal für wissenschaftliche Forschung oder für irgendwelche andere friedliche Zwecke ist nicht untersagt. Die Verwendung jeglicher Ausrüstung oder Hilfsmittel, die für die friedliche Erforschung des Mondes und anderer Himmelskörper notwendig sind, ist ebenfalls gestattet.

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