Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
Artikel II
(Anm.: Zu § 3, BGBl. Nr. 170/1963)
(1) Für Beamte des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der Bestimmungen des § 3 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 zusätzlich zu den im § 3 Abs. 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 3 Abs. 1 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 zur Gänze für die Stichtagsermittlung zu berücksichtigen:
- 1. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;
- 2. die Zeit, die dem Beamten (auch in einem früheren Dienstverhältnis) nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet worden ist;
- 3. die Zeit, während der der Beamte zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;
- 4. die Zeit, während der der Beamte
- a) nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder
- b) vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen
- am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z 5 zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.
- 5. die Zeit, um die der Beamte das für die Aufnahme auf seinen Dienstposten vorgeschriebene Studium nur aus den in Z 4 lit. a und b genannnten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;
- 6. eine bei der KÖB oder ihren Rechtsvorgängern tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit in dem in § 3 Abs. 2 Z 1 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 beschriebenen Beschäftigungsausmaß.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z 4 und 5 ist für Beamte, denen Behinderungszeiten gemäß § 1 Abs.4 und 5 der Vordienstzeitenkundmachung 1958, BGBl. Nr. 39, oder gemäß § 1 Abs. 4 der Vordienstzeitenkundmachung 1948, BGBl. Nr. 174, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 vorangesetzt anzusehen.
Schlagworte
dRGBl. I S 1077/1938, BGBl. Nr. 39/1958, BGBl. Nr. 174/1948
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12161146
alte Dokumentnummer
N6196320893S
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