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Artikel II CSC

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.1987

Artikel II

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist

  1. 1. „Container'' ein Transportgefäß, das
  1. a) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
  2. b) besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
  3. c) so gebaut ist, daß es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann und hierfür Eckbeschläge hat;
  4. d) so bemessen ist, daß die von den vier äußeren Ecken des Bodens begrenzte Fläche entweder:
  5. i) mindestens 14 m2 (150 Quadratfuß) oder
  1. ii) mindestens 7 m2 (75 Quadratfuß) beträgt, wenn dieser Container mit oberen Eckbeschlägen versehen ist.

    Der Begriff „Container'' schließt weder Fahrzeuge noch die Verpackung ein, jedoch sind Container, die auf Chassis befördert werden, eingeschlossen.

  1. 2. „Eckbeschläge'' eine Anordnung von Öffnungen und Flächen an der Ober- und/oder Unterseite eines Containers für Umschlag, Stapelung und/oder Sicherung.
  2. 3. „Verwaltung'' die Regierung einer Vertragspartei, unter deren

    Zuständigkeit Container zugelassen werden.

  1. 4. „Zugelassen'' von der Verwaltung zugelassen.
  2. 5. „Zulassung'' die Entscheidung einer Verwaltung, daß ein Baumuster oder ein Container die nach diesem Übereinkommen vorgesehene Sicherheit gewährleistet.
  3. 6. „Internationale Beförderung'' eine Beförderung, deren Abgangs- und Bestimmungsorte in den Hoheitsgebieten von zwei Ländern liegen, von denen mindestens eines dieses Übereinkommen anwendet. Dieses Übereinkommen gilt auch, wenn ein Teil einer Beförderung zwischen zwei Ländern in dem Hoheitsgebiet eines Landes stattfindet, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet.
  4. 7. „Ladung'' Güter und Gegenstände jeder Art, die in den Containern

    befördert werden.

  1. 8. „Neuer Container'' einen Container, mit dessen Herstellung am

    oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens begonnen wurde.

  1. 9. „Vorhandener Container'' einen Container, der kein neuer

    Container ist.

  1. 10. „Eigentümer'' den Eigentümer im Sinne der innerstaatlichen

    Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder den Mieter oder den Verwahrer, wenn die Parteien eines Vertrages vereinbaren, daß der Mieter oder Verwahrer die Haftung des Eigentümers für die Instandhaltung und Überprüfung des Containers entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens übernimmt.

  1. 11. „Containertyp'' das von der Verwaltung zugelassene Baumuster.
  2. 12. „Seriencontainer'' einen Container, der dem zugelassenen

    Baumuster entsprechend hergestellt wurde.

  1. 13. „Prototyp'' einen Container, der für die in einer Baumuster-Serie hergestellten oder herzustellenden Container repräsentativ ist.
  2. 14. „Höchstes Bruttogewicht'' oder „R'' (Rating) das höchste

    zulässige Gesamtgewicht des Containers und seiner Ladung.

  1. 15. „Eigengewicht'' das Gewicht des leeren Containers

    einschließlich aller ständig angebrachten Zusatzausrüstungen.

  1. 16. „Höchste zulässige Nutzlast'' oder „P'' die Differenz zwischen

    dem höchsten Bruttogewicht und dem Eigengewicht.

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