Artikel I
Allgemeine Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Anlagen, die Bestandteile dieses Übereinkommens sind, Rechtskraft zu geben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)