Artikel III
Anwendungsbereich
- 1. Dieses Übereinkommen gilt für neue und vorhandene Container, die für eine internationale Beförderung verwendet werden, mit Ausnahme der besonders für den Luftverkehr entwickelten Container.
- 2. Jeder neue Container ist entweder nach den Bestimmungen für die Typprüfung oder nach den Bestimmungen für die Einzelprüfung entsprechend Anlage I zuzulassen.
- 3. Jeder vorhandene Container ist nach den Bestimmungen für die Zulassung vorhandener Container entsprechend Anlage I binnen fünf Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zuzulassen.
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