Artikel I
Im Sinne dieser Vereinbarung
- a) wird als Kraftfahrzeug jedes Fahrzeug bezeichnet, das seiner Konstruktion und seiner Ausrüstung nach geeignet ist, einschließlich des Fahrers mehr als neun Reisende zu befördern, und für diesen Zweck bestimmt ist;
- b) gilt als regelmäßiger Kraftfahrlinienverkehr die Beförderung von Reisenden mittels Kraftfahrzeug auf bestimmten Strecken nach veröffentlichten Fahrplänen und Tarifen und mit dem Recht, an den Ausgangs- und Endpunkten sowie an den genehmigten Haltestellen der Zwischenstrecke Reisende aufzunehmen und abzusetzen.
Schlagworte
Ausgangspunkt
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011416
Dokumentnummer
NOR12147835
alte Dokumentnummer
N9197142649L
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