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Artikel II Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1970

Artikel II

(1) Zur Einrichtung und Führung einer internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinie sind Konzessionen, ausgestellt von den zuständigen Behörden der vertragsschließenden Teile, erforderlich.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Teile erteilen die Konzession für den in ihrem Staate verlaufenden Streckenteil. Voraussetzung für die Erteilung der Konzession ist die Gegenseitigkeit. Demnach ist bei Erteilung einer Konzession an einen Unternehmer des einen Teiles auch an einen geeigneten Unternehmer des anderen Teiles eine Konzession für dieselbe Strecke zu den gleichen Bedingungen zu erteilen, wenn dies verlangt wird. Dieser Antrag kann auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011416

Dokumentnummer

NOR12147836

alte Dokumentnummer

N9197142650L

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