Artikel II
(1) Zur Einrichtung und Führung einer internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinie sind Konzessionen, ausgestellt von den zuständigen Behörden der vertragsschließenden Teile, erforderlich.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Teile erteilen die Konzession für den in ihrem Staate verlaufenden Streckenteil. Voraussetzung für die Erteilung der Konzession ist die Gegenseitigkeit. Demnach ist bei Erteilung einer Konzession an einen Unternehmer des einen Teiles auch an einen geeigneten Unternehmer des anderen Teiles eine Konzession für dieselbe Strecke zu den gleichen Bedingungen zu erteilen, wenn dies verlangt wird. Dieser Antrag kann auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011416
Dokumentnummer
NOR12147836
alte Dokumentnummer
N9197142650L
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