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Artikel I Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1970

Artikel I

Im Sinne dieser Vereinbarung

  1. a) wird als Kraftfahrzeug jedes Fahrzeug bezeichnet, das seiner Konstruktion und seiner Ausrüstung nach geeignet ist, einschließlich des Fahrers mehr als neun Reisende zu befördern, und für diesen Zweck bestimmt ist;
  2. b) gilt als regelmäßiger Kraftfahrlinienverkehr die Beförderung von Reisenden mittels Kraftfahrzeug auf bestimmten Strecken nach veröffentlichten Fahrplänen und Tarifen und mit dem Recht, an den Ausgangs- und Endpunkten sowie an den genehmigten Haltestellen der Zwischenstrecke Reisende aufzunehmen und abzusetzen.

Schlagworte

Ausgangspunkt

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011416

Dokumentnummer

NOR12147835

alte Dokumentnummer

N9197142649L

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