Artikel I.
Gegenstand dieses Abkommens ist die Wasserkraftnutzung der Saalach in jenen Strecken, in denen dieses Gewässer die Grenze zwischen beiden Staaten bildet; ausgenommen ist die Mündungsstrecke der Saalach vom Unterwasser des Kraftwerkes Rott-Freilassing abwärts, deren Nutzung in Verbindung mit einer künftigen Salzachstufe der Österreichisch-Bayerischen Kraftwerke AG. vorbehalten bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010292
Dokumentnummer
NOR12130528
alte Dokumentnummer
N8195910421I
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