Artikel II.
Die Verfügung über die Rohwasserkräfte der Saalachgrenzstrecken, soweit sie Gegenstand dieses Abkommens sind, steht unbeschadet bestehender Rechte zu:
- a) Österreich in der oberen Grenzstrecke sowie in der unteren Grenzstrecke von km 5,0 flußabwärts bis zum Unterwasser des Kraftwerkes Rott-Freilassing;
- b) Bayern in der unteren Grenzstrecke von Fluß-km 5,0 flußaufwärts.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010292
Dokumentnummer
NOR12130529
alte Dokumentnummer
N8195910422I
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