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Artikel 9 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2022

Artikel 9

Organisationsverantwortung, Kostentragung und Vorauszahlungen

(1) Die Vertragsparteien stellen unter Beachtung der jeweiligen haushaltsrechtlichen Grundsätze, wie etwa der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, die Funktionsfähigkeit der gemäß Art. 4 bis 8 in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten Behörden, Stellen und Ausschüsse sicher. Insbesondere schaffen die Vertragsparteien dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen erforderlichenfalls die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor.

(2) Für die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten haben, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, die sachlich zuständigen Bundesminister und, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, das jeweilige Land Sorge zu tragen.

(3) Für die im Folgenden genannten Stellen sind Kosten für die Abwicklung der IBW‑Programme und Interreg-Programme aus Mitteln der Technischen Hilfe der jeweiligen Programme finanzierbar, sofern in Interreg-Programmen keine anderweitige Regelung getroffen wurde:

  1. 1. für die Verwaltungsbehörden und gegebenenfalls mit der Rechnungsführung betrauten Stellen gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 sowie von diesen beauftragten Rechtsträgern gemäß Art. 4 Abs. 6,
  2. 2. für die von der Verwaltungsbehörde für das EFRE/JTFProgramm beauftragte zwischengeschaltete Stelle gemäß Art. 4 Abs. 8 Z 2 und 3 sowie den von der Verwaltungsbehörde für das ESF+/JTFProgramm beauftragten Stellen gemäß Art. 4 Abs. 5 und Abs. 9 Z 1;
  3. 3. für die Prüfbehörden gemäß Art. 6 inklusive den beauftragten Rechtsträgern gemäß Art. 6 Abs. 5;
  4. 4. für das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für Aufgaben im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 1 Z 2;
  5. 5. für die Programmverantwortlichen Landesstellen gemäß Art. 3. Abs. 2.

(4) Für das EFRE/JTF‑Programm werden Vorauszahlungen aus Bundesmitteln im Rahmen der Untergliederung 42 - Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in der Höhe von 8% der für dieses Programm in Österreich zur Verfügung stehenden EU‑Mittel geleistet. Die Vorauszahlungen erfolgen in zwei Raten zu je 4% in den Jahren 2022 und 2023. Durch Vorauszahlungen darf es zu keiner Erhöhung des Programmbudgets kommen.

(5) Für das ESF+/JTF‑Programm können Vorauszahlungen aus Bundesmitteln im Rahmen der Untergliederung 20 - Arbeit in Höhe von € 36,2 Mio geleistet werden. Vorauszahlungen können je nach Bedarf während der gesamten Programmlaufzeit geleistet werden, dürfen aber in Summe die für das Programm festgelegte maximale Höhe nicht überschreiten. Nähere Regelungen zu den Vorauszahlungen werden in schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien geregelt.

(6) Für das ESF+‑Programm werden Vorauszahlungen aus Bundesmitteln im Rahmen der Untergliederung 21 – Soziales in der Höhe von 8% der für diese Programme in Österreich zur Verfügung stehenden EU‑Mittel geleistet. Die Vorauszahlungen erfolgen in zwei Raten zu je 4% in den Jahren 2023 und 2024. Durch Vorauszahlungen darf es zu keiner Erhöhung des Programmbudgets kommen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011984

Dokumentnummer

NOR40246587

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