Artikel 8
Begleitausschüsse
(1) Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für die IBW‑Programme und Interreg-Programme wird gemäß Art. 38 und 39 der Dachverordnung und Art. 28 der Interreg-Verordnung durchgeführt. Sie erfolgt bei den IBW‑Programmen durch die jeweilige Verwaltungsbehörde und richtet sich ferner nach entsprechenden Festlegungen in den jeweiligen Programmdokumenten. Die Begleitausschüsse erfüllen die Aufgaben gemäß Art. 40 der Dachverordnung und Art. 30 der Interreg-Verordnung.
(2) Abs. 1 gilt nicht für das ESF+‑Programm.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011984
Dokumentnummer
NOR40246586
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