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Artikel 10 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2022

3. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen zur Programmdurchführung

Artikel 10

Koordination

(1) Für die Wahrnehmung der mit der Durchführung der IBW‑Programme bzw. Interreg-Programme in Österreich verbundenen Koordinationsaufgaben gilt Folgendes:

  1. 1. Die Aufgaben des Mitgliedstaats Österreich zur Gewährleistung der Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den in Art. 2 genannten Fonds und sonstigen Instrumenten der Union gemäß Art. 5 Abs. 3 der Dachverordnung sowie die Koordination von Programm- und fondsübergreifenden Aktivitäten zur Partnerschaftsvereinbarung gemäß Art. 10 der Dachverordnung, zur Begleitung, Evaluierung, Kommunikation und Sichtbarkeit sowie zum Erfahrungsaustausch zwischen den an der Programmdurchführung beteiligten Stellen in Österreich sowie mit der Europäischen Kommission und anderen Mitgliedstaaten werden vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemeinsam mit der ÖROKGst. wahrgenommen.
  2. 2. Die Koordination fondsspezifischer Aktivitäten obliegt unter Wahrung der funktionellen Unabhängigkeit der Prüfbehörden gemäß Art. 6 Abs. 4
  1. a) für die aus dem EFRE kofinanzierten Programme und die aus dem JTF kofinanzierten Programmteile dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und
  2. b) für die aus dem ESF+ kofinanzierten Programme dem Bundesminister für Arbeit.
  1. 3. Die Koordination zwischen den an der Durchführung eines IBWProgramms bzw. Interreg-Programms beteiligten Stellen, die Wahrnehmung programmspezifischer Aufgaben zur Partnerschaftsvereinbarung, zum Leistungsrahmen, zur Programmplanung, zur Begleitung, Evaluierung, Kommunikation und Sichtbarkeit gemäß Titel IV der Dachverordnung sowie zur Verwaltung und Kontrolle gemäß Titel VI der Dachverordnung obliegt der jeweiligen Verwaltungsbehörde.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den in Abs. 1 genannten Koordinationsstellen reibungslos zusammenarbeiten, sie bei der Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben bestmöglich unterstützen und die dafür erforderlichen Informationen zeitnahe ausgetauscht werden. Die Vertragsparteien stellen weiters sicher, dass die an der finanziellen Durchführung der IBW‑Programme bzw. Interreg-Programme beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Kofinanzierung einzelner Vorhaben aus Fondsmitteln die Bestimmungen der einschlägigen EU‑Verordnungen sowie die in diesen Programmen oder gesonderten Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren einhalten und dass dabei jederzeit volle Transparenz über die kofinanzierten Vorhaben sowie über den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen besteht.

(3) Die Vertragsparteien tragen im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung dieser Programme dafür Sorge, dass die in Art. 9 der Dachverordnung genannten bereichsübergreifenden Grundsätze berücksichtigt und die dafür zuständigen Stellen in geeigneter Form beteiligt werden.

(4) In Ergänzung zu den Regelungen der Dachverordnung betreffend die Aufgaben der Verwaltungsbehörde und der Rechnungsführung wird für das EFRE/JTF‑Programm zur Sicherstellung einer reibungslosen Programmkoordination Folgendes vereinbart:

  1. 1. Die für die Überwachung des Umsetzungsfortschritts erforderlichen Daten werden zwischen der Verwaltungsbehörde, den Programmverantwortlichen Landesstellen und den zwischengeschalteten Stellen abgestimmt und im in den Verordnungen und Programmdokumenten vorgesehenen Umfang und Detaillierungsgrad den beteiligten Stellen des Bundes und der Länder in geeigneter Form ebenso zugänglich gemacht wie bei Bedarf der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof.
  2. 2. Die Verwaltungsbehörde, der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie der Bundesminister für Finanzen informieren einander umgehend über alle von ihnen durchgeführten Veranlassungen zur finanziellen Abwicklung des Programmes.

(5) Sofern in den in Art. 1 genannten Programmen nichts Anderes festgelegt wurde und die Funktion der unter Art. 4 und 6 genannten Programmbehörden und Stellen von Vertragsparteien in Österreich wahrgenommen wird, gelten folgende Regelungen:

  1. 1. Die jährlich zu übermittelnden Vorausschätzungen der voraussichtlichen Zahlungsanträge im laufenden und folgenden Haushaltsjahr gemäß Art. 69 Abs. 10 der Dachverordnung obliegt den mit der Rechnungsführung betrauten Stellen unter Einbeziehung der jeweiligen Verwaltungsbehörde nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen. Dazu übermitteln die mit der Rechnungsführung betrauten Stellen die erforderlichen Angaben gemäß Art. 69 Abs. 10 der Dachverordnung bis zum 25. Jänner und 25. Juli jeden Jahres an den Bundesminister für Finanzen. Die mit der Rechnungsführung für die IBWProgramme betrauten Verwaltungsbehörden oder Stellen bringen auch die übermittelten Zahlungsanträge sowie die dazugehörigen Informationen der Europäischen Kommission umgehend dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in seiner Funktion gemäß Abs. 1 Z 1 zur Kenntnis.
  2. 2. Die mit der Rechnungsführung betrauten Stellen übermitteln darüber hinaus bis zum 31. Jänner, 30. April, 31. Juli, 30. September und 30. November jeden Jahres kumulative Daten gemäß Art. 42 der Dachverordnung an die Europäische Kommission.
  3. 3. Die Einreichung der gemäß Art. 98 der Dachverordnung jährlich bis zum 15. Februar zu übermittelnden Unterlagen („Gewährpaket“) obliegt den Prüfbehörden. Diese sorgen in Abstimmung mit den jeweiligen Verwaltungsbehörden bzw. den mit der Rechnungsführung betrauten Stellen für die Übereinstimmung der zu übermittelnden Unterlagen.

(6) Die Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit den Prüftätigkeiten gemäß Art. 77 der Dachverordnung obliegt der Prüfbehörde gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 1.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011984

Dokumentnummer

NOR40246588

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