TEIL IV
ARTIKEL 9
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß er nur durch die Teile II bis V des Protokolls gebunden ist.
(2) Eine solche Notifikation kann jederzeit zurückgenommen werden.
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