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ARTIKEL 9 Übereinkommen über Staatenimmunität - Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1976

TEIL IV

ARTIKEL 9

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß er nur durch die Teile II bis V des Protokolls gebunden ist.

(2) Eine solche Notifikation kann jederzeit zurückgenommen werden.

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