TEIL V
ARTIKEL 10
(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Protokoll später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
(4) Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nicht ratifizieren oder annehmen, ohne das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen zu haben.
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