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Artikel 9 Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1952

Artikel 9

Zu verbieten ist jeder Lohnabzug zu dem Zweck, einem Arbeitgeber, dessen Vertreter oder irgendeiner Mittelsperson (zum Beispiel einem mit der Anwerbung von Arbeitskräften beauftragten Agenten) eine unmittelbare oder mittelbare Zahlung seitens eines Arbeitnehmers zu verschaffen, damit dieser eine Beschäftigung erlangt oder beibehält.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008132

Dokumentnummer

NOR40082010

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