Artikel 9
Zu verbieten ist jeder Lohnabzug zu dem Zweck, einem Arbeitgeber, dessen Vertreter oder irgendeiner Mittelsperson (zum Beispiel einem mit der Anwerbung von Arbeitskräften beauftragten Agenten) eine unmittelbare oder mittelbare Zahlung seitens eines Arbeitnehmers zu verschaffen, damit dieser eine Beschäftigung erlangt oder beibehält.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008132
Dokumentnummer
NOR40082010
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