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Artikel 9 Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

TEIL VI

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND GELDLEISTUNGEN BEI ARBEITSUNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN

Artikel 9

Für die Durchführung der Artikel 24 und 25 des Abkommens haben die Träger der beiden Parteien einander über Ersuchen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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