TEIL VI
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND GELDLEISTUNGEN BEI ARBEITSUNFÄLLEN UND BERUFSKRANKHEITEN
Artikel 9
Für die Durchführung der Artikel 24 und 25 des Abkommens haben die Träger der beiden Parteien einander über Ersuchen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
