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Artikel 10 Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

TEIL VII

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN BETREFFEND STERBEGELD

Artikel 10

Für die Durchführung des Artikels 26 des Abkommens hat der Träger der einen Partei ein entsprechendes Formblatt für Sterbegeld der Verbindungsstelle der anderen Partei zu senden, die die entsprechenden Auskünfte erteilt.

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