Artikel 9
Artikel 9. Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Streitigkeiten werden vor eine durch die Parteien eingesetzte ständige oder besondere Vergleichskommission gebracht.
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Artikel 9
Artikel 9. Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Streitigkeiten werden vor eine durch die Parteien eingesetzte ständige oder besondere Vergleichskommission gebracht.
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