vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1931

Kapitel III.

Artikel 8

Das Vergleichsverfahren.

Artikel 8. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, außer den im Artikel 4 bezeichneten, werden, bevor sie den Gegenstand eines schiedsgerichtlichen Verfahrens bilden können, obligatorisch einem Vergleichsverfahren unterworfen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)