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Artikel 9 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1931

Artikel 9

Artikel 9. Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Streitigkeiten werden vor eine durch die Parteien eingesetzte ständige oder besondere Vergleichskommission gebracht.

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