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Artikel 10 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1931

Artikel 10

Artikel 10. Auf Ersuchen einer der Vertragschließenden Parteien an die andere muß innerhalb von sechs Monaten eine ständige Vergleichskommission gebildet werden.

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