Artikel 10
Artikel 10. Auf Ersuchen einer der Vertragschließenden Parteien an die andere muß innerhalb von sechs Monaten eine ständige Vergleichskommission gebildet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 10
Artikel 10. Auf Ersuchen einer der Vertragschließenden Parteien an die andere muß innerhalb von sechs Monaten eine ständige Vergleichskommission gebildet werden.
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