vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1956

Artikel 9

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Staaten treffen in beiderseitigem Einverständnis die nötigen Maßnahmen für die Durchführung der Vereinbarung.

(2) Sie unterrichten sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher Vorschriften auf den diese Vereinbarung betreffenden Gebieten.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008160

Dokumentnummer

NOR12094245

alte Dokumentnummer

N6195610200I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)