Artikel 9
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Staaten treffen in beiderseitigem Einverständnis die nötigen Maßnahmen für die Durchführung der Vereinbarung.
(2) Sie unterrichten sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher Vorschriften auf den diese Vereinbarung betreffenden Gebieten.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10008160
Dokumentnummer
NOR12094245
alte Dokumentnummer
N6195610200I
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