Artikel 8
Die zuständigen Behörden sorgen für eine möglichst rasche Behandlung der Gesuche. Sie sind bestrebt, allfällige Schwierigkeiten bei der Einreise oder während des Aufenthaltes in kürzester Frist zu beheben.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10008160
Dokumentnummer
NOR12094243
alte Dokumentnummer
N6195610199I
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