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Artikel 9 Luftverkehrsabkommen (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1980

Artikel 9

Fluggäste im direkten Transitverkehr

Fluggäste, die sich auf der direkten Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines der Vertragschließenden Teile befinden, unterliegen – soweit die Sicherheitserfordernisse dies zulassen – lediglich einer vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011535

Dokumentnummer

NOR12149159

alte Dokumentnummer

N9198158714J

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