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Artikel 10 Luftverkehrsabkommen (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1980

Artikel 10

Geltung von innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften

1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles über den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Luftfahrzeugen, die auf internationalen Fluglinien eingesetzt sind, nach und aus seinem Hoheitsgebiet sowie über den Betrieb und die Flugleitung von Luftfahrzeugen während ihres Aufenthaltes innerhalb der Grenzen seines Hoheitsgebietes gelten auch für die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles.

2. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der an Bord eines Luftfahrzeuges beförderten Fluggäste, Besatzungen, Post- und Frachtgüter nach, in und aus seinem Hoheitsgebiet und insbesondere jene hinsichtlich der Paß-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitskontrollen gelten für die an Bord des Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles genommenen Fluggäste, Besatzungen, Post- und Frachtgüter.

Schlagworte

Postgut, Paßkontrolle, Zollkontrolle, Devisenkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011535

Dokumentnummer

NOR12149160

alte Dokumentnummer

N9198158715J

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