Artikel 9
Fluggäste im direkten Transitverkehr
Fluggäste, die sich auf der direkten Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines der Vertragschließenden Teile befinden, unterliegen – soweit die Sicherheitserfordernisse dies zulassen – lediglich einer vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011535
Dokumentnummer
NOR12149159
alte Dokumentnummer
N9198158714J
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