Artikel 8
Entladung der üblichen Bordausrüstung, -gegenstände und -vorräte
Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges, das von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines der Vertragschließenden Teile eingesetzt wird, belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder einer mit Zustimmung der genannten Behörden anderweitig getroffenen Verfügung unter Aufsicht dieser Behörden gestellt werden.
Schlagworte
Bordgegenstand, Bordvorrat
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011535
Dokumentnummer
NOR12149158
alte Dokumentnummer
N9198158713J
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