Artikel 11
Tarife
Das von den Vertragschließenden Teilen bei der Festsetzung von Tarifen anzuwendende Verfahren sowie die Begriffsbestimmungen des Ausdruckes „Tarif“, haben den Bestimmungen von Artikel 2 des von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ausgearbeiteten und am 10. Juli 1967 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten Internationalen Übereinkommens über das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für den Fluglinienverkehr zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011535
Dokumentnummer
NOR12149161
alte Dokumentnummer
N9198158716J
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