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Artikel 11 Luftverkehrsabkommen (Portugal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1980

Artikel 11

Tarife

Das von den Vertragschließenden Teilen bei der Festsetzung von Tarifen anzuwendende Verfahren sowie die Begriffsbestimmungen des Ausdruckes „Tarif“, haben den Bestimmungen von Artikel 2 des von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ausgearbeiteten und am 10. Juli 1967 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten Internationalen Übereinkommens über das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für den Fluglinienverkehr zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011535

Dokumentnummer

NOR12149161

alte Dokumentnummer

N9198158716J

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