Artikel 9
Koordination und Gesamtleitung
(1) Die Koordination und Gesamtleitung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Rettungs- und Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des hilfeersuchenden Staates.
(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des hilfeleistenden Staates werden ausschließlich an ihre Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.
(3) Die Behörden des hilfeersuchenden Staates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates Schutz und Hilfe.
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