Artikel 10
Einsatzkosten
(1) Der hilfeleistende Staat hat gegenüber dem hilfeersuchenden Staat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust der Ausrüstung entstehen.
(2) Im Fall der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der Hilfeleistung wird der hilfeleistende Staat vorrangig entschädigt.
(3) Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche und juristische Personen, die der hilfeleistende Staat auf Ersuchen hin lediglich vermittelt, trägt der hilfeersuchende Staat.
(4) Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates werden während der Dauer des Einsatzes im hilfeersuchenden Staat auf dessen Kosten verpflegt und untergebracht sowie mit Gütern für den Eigenbedarf versorgt, wenn die mitgeführten Bestände aufgebraucht sind. Sie erhalten im Bedarfsfall logistische einschließlich medizinische Hilfe.
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