Artikel 11
Schadenersatz
(1) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur Hilfeleistung bestimmte Personen zustehenden Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden, die von einer zur Hilfeleistung bestimmten Person der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind.
(2) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur Hilfeleistung bestimmte Personen zustehenden Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die auf einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages beruhen.
(3) Wird durch eine zur Hilfeleistung bestimmte Person des hilfeleistenden Staates im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages im Gebiet des hilfeersuchenden Staates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der hilfeersuchende Staat für den Schaden nach Maßgabe der Vorschriften, die im Fall eines durch eigene zur Hilfeleistung bestimmte Personen verursachten Schadens Anwendung fänden. Ein Regreß des hilfeersuchenden Staates, der den Schaden ersetzt hat, gegen den hilfeleistenden Staat oder deren zur Hilfeleistung bestimmte Personen besteht nicht.
(4) Die Behörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Erledigung von Schadenersatzansprüchen eng zusammen.
(5) Dieser Artikel gilt auch nach Außerkrafttreten des Vertrages, wenn der Schaden noch zur Zeit seiner Geltung eingetreten ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)