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Artikel 8 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 8

Einsätze mit Luftfahrzeugen

(1) Luftfahrzeuge können für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften oder einzelner zur Hilfeleistung entsandter Personen und für andere Arten von Hilfeleistungen benutzt werden.

(2) Jede Vertragspartei gestattet, daß Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aus gemäß Absatz 1 eingesetzt werden, sein Hoheitsgebiet überfliegen und auch außerhalb von Flugplätzen mit Paß- und Zollkontrolle genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen.

(3) Die Verwendung von Luftfahrzeugen ist der zuständigen Behörde des hilfeersuchenden Staates und den zuständigen Flugsicherungsstellen unverzüglich mit Angaben über Art, Type und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen.

(4) Die Bestimmungen des Artikels 6 werden auf die Besatzungen und mitfliegenden Hilfsmannschaften angewandt.

(5) Die Bestimmungen des Artikels 7 werden auf die Luftfahrzeuge und sonstigen mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter angewandt.

(6) Soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, sind die innerstaatlichen luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften jener Vertragspartei anzuwenden, auf deren Gebiet der Flugverkehr stattfindet.

(7) Die Verwendung von Militärluftfahrzeugen ist nur mit Zustimmung des hilfeersuchenden Staates zulässig.

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