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Artikel 9 EWR-Abkommen – Protokoll 31

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 9

Audiovisueller Sektor

Die notwendigen Entscheidungen werden baldmöglichst nach Inkrafttreten des Abkommens getroffen, um die Teilnahme der EFTA-Staaten an den gemäß dem Beschluß 90/685/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über die Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991 – 1995) (ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 37) aufgestellten Programmen zu gewährleisten, soweit dies nicht bereits vor diesem Zeitpunkt geregelt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007362

Dokumentnummer

NOR12079902

alte Dokumentnummer

N5199318878L

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